Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist nach konstanter Rechtsprechung ein Kla- geverfahren, dem eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten zugrunde liegt (vgl. BGE 129 V 450 E. 2 und 3). Laut Art. 82 i.V. mit Art. 87a VVRG beurteilt das Kantonsgericht als einzige Instanz solche Klagen. Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben, da in Bezug auf die Beklagte 1 die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihren Sitz in Kanton Wallis hat (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich der Beklag- ten 2 gilt, dass wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet, womit das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig ist (Art. 15 ZPO). Diese subjektive Klagenhäufung gilt nicht nur bei notwendiger, sondern auch bei einfacher passiver Streitgenossenschaft, sofern sich die Ansprüche gegen die verschie- denen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen (BGE 133 V 488 E. 4.4.9). Die letztere Voraussetzung ist in casu erfüllt. Auf die Klage kann somit eingetreten werden.
E. 2 Streitgegenstand bildet der Anspruch des seit 1. Januar 2020 eine Rente der Invali- denversicherung beziehenden Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
- 4 - aus den Vorsorgeverhältnissen mit den Beklagten. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. Au- gust 2003 bis zum 30. Dezember 2017 bzw. Januar 2018 eingetreten ist, als der Kläger zufolge seiner Anstellungsverhältnisse und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist ge- mäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei den Beklagten vorsorgeversichert war.
E. 3.1 Laut Vorsorgereglement der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2016 bzw. 1. Ja- nuar 2020) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid oder durch ärztlichen Befund nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätig- keit nicht mehr ausüben kann (Art. 5 Abs. 1). Damit erfasst das Reglement sowohl die Berufs- als auch die Erwerbsinvalidität. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen aus berufli- cher Vorsorge.
E. 3.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 123 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% be- tragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113; Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1, 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.1).
E. 3.3 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztli- che attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Be- einträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten ar- beitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Bundesgerichtsurteil 9C_9/2024 vom 29. Ja- nuar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an
- 5 - einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesund- heitszustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Ar- beitstätigkeit kann eine «latente Arbeitsunfähigkeit» (sogar über Jahre hinweg) vorsor- gerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit überge- gangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 3.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhält- nisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Ar- beitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sach- liche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge- führt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Er- werbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2, 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Bundesgerichtsurteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2, 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar- stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 vom
11. Juli 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Den soeben dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leis- tungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen
- 6 - (BGE 130 V 270 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1, 9C_518/201631. Januar 2017 E. 3.4).
E. 4.1 Begründend legt der Kläger dar, während des Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG sei in zunehmendem Masse die sich mit den Jahren manifestierende chronische Alkoholkrankheit bzw. das Abhängigkeitssyndrom zutage getreten, was sei- tens der Arbeitgeberin zu entsprechenden Abmahnungen, regelmässigen Beratungen bei deren Sozialdienst und einem stationären Entzug geführt habe. Am 2. November 2016 sei es auch zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, welche u.a. eine völlige Alkoholabstinenz während der Arbeitszeit sowie monatliche CDT-Proben beim Betriebs- arzt und bei Verstoss eine stationäre Entwöhnungstherapie sowie die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses vorgesehen habe. Da er in der Folge nicht in der Lage gewesen sei, seine Alkoholsucht zu sistieren, habe er das kleiner Übel gewählt und am 29. August 2017 das Anstellungsverhältnis per Ende November 2017 gekündigt. Danach habe er in der Arbeitswelt nicht mehr integriert werden können. Zwar habe er per 1. Januar 2018 nochmals eine Stelle bei Z _________ GmbH angetreten, welche jedoch am 18. Januar unter sofortiger Freistellung gekündigt worden sei, nachdem er am 8. Januar am Boden liegend aufgefunden und notfallmässig ins Spital überführt worden sei. Der Versicherte ergänzte, es liege ein sachlicher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sodann setzte die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs vo- raus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während län- gerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Unter Arbeitsunfähigkeit sei sodann eine er- hebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es reiche aus, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe bzw. arbeitsrecht- lich in Erscheinung getreten sei, z.B. durch Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers. Arbeitsunfähig sei sodann auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich sei. In derlei Fällen beginne die mass- gebliche Arbeitsunfähigkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Voraus- setzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein Leistungsanspruch bestehe.
E. 4.2 Die Beklagte 1 führte im Wesentlichen aus, eine Erstmanifestation der Arbeitsunfä- higkeit sei per 29. Januar 2019 dokumentiert, wobei der Kläger bereits davor an einer Alkoholabhängigkeit und depressiven Störungen gelitten habe und deswegen in
- 7 - Behandlung gestanden sei, diese jedoch vor Januar 2019 nicht in eine attestierte Ar- beitsunfähigkeit gemündet hätten. Aktenmässig habe sich die langjährige Suchtproble- matik nicht unmittelbar im arbeitsrechtlichen Kontext ausgewirkt. Im Übrigen müsse sich der Kläger die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV-Stelle entgegenhalten lassen.
E. 4.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 machte die Beklagte 2 geltend, am 18. Januar 2018 habe eine arbeitsmedizinische Untersuchung stattgefunden, bei der der Vertrauensarzt festgestellt habe, dass der Kläger als B _________ aus gesundheit- lichen Gründen ungeeignet für die Tätigkeit bei Z _________ GmbH sei. Das Arbeitsver- hältnis sei noch am gleichen Tag aufgelöst worden. Der Kläger habe schon lange Zeit vor der Tätigkeit bei der Stifterfirma unter Alkoholabusus als Ursache für die invalidisie- rende Arbeitsunfähigkeit gelitten. Die durch die Erkrankung begründete Leistungsein- schränkung habe offenkundig zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses geführt. Gemäss IV-Verfügungen sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ein Jahr nach dem Austritt bei ihr eingetreten, als der Versicherte bei der C _________ AG in D _________ gearbeitet habe. Aus den Schilderungen des Klägers gehe sodann implizit hervor, dass er weder im Dezember 2017 noch im Januar 2018 voll leistungs- und ar- beitsfähig gewesen sei. Damit lasse sich auch nachvollziehen, weshalb der Kläger die arbeitsmedizinische Untersuchung vor Stellenantritt unterlassen habe. Auch sei durch die sehr kurze Arbeitstätigkeit von 15 Tagen der zeitliche Kausalzusammenhang zur al- lenfalls vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden. Entweder sei der Kläger bereits arbeitsunfähig eingetreten oder die invalidisierende Arbeitsunfä- higkeit sei erst rund ein Jahr nach Austritt erfolgt. Die echtzeitlichen Dokumente würden schliesslich darauf hinweisen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der C _________ SA in D _________ am 29. Ja- nuar 2019 eingetreten sei.
E. 5.1 Die Beklagte 1 hat mit Blick auf Art. 23 lit. a BVG eingewendet, der Kläger müsse sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen. Die IV-Stelle habe den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Ende Januar 2019 verbindlich verfügt und die Anmeldung nicht als verspätet qualifiziert, womit die Bindungswirkung zum Tragen komme. Dieser Einwand ist zuerst zu prüfen.
E. 5.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi- cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der
- 8 - Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Min- destvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisie- renden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 144 V 63 E. 4.1.1, 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen frei- zustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, wel- che im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht- sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vor- bescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Bundesgerichtsurteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die IV- rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be- rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeein- richtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2, 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 91). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversi- cherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revi- sion hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 E. 2a).
- 9 - Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversi- cherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkür- lich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Bundesgerichtsurteil 9C_30/2014 vom
E. 5.3 Unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit ist im vorliegenden Fall von einer Unverbindlichkeitswirkung auszugehen, da im IV-Verfahren aus den medizinischen Be- richten hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei die falschen Schlüsse gezogen wurden. Konkret ist die Annahme der IV-Stelle zum Beginn der Wartezeit per Anfang Januar 2019 aufgrund der Aktenlage als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren.
- 10 - Die IV-Stelle hat nämlich gänzlich ausgeklammert, dass bereits vor Januar 2019 unstrit- tig zahlreiche ärztliche Behandlungen stattgefunden hatten, die teils zu stationären Auf- enthalten geführt hatten. Dabei erfolgte die eigentliche Diagnosestellung durch das PZO bereits im Juni 2017 und erfolgte am 18. Januar 2018 eine arbeitsmedizinische Unter- suchung, die die Eignung als B _________ klar widerlegte. Wie bereits im Jahr 2016 erfolgten sodann weitere stationäre Entzugsversuche (Spital Wallis vom 26. Februar bis
5. März 2018, Klinik Südhang vom 24. April bis 19. Mai 2018) und schliesslich fortlaufend Krankschreibungen. Damit sind Beobachtungen und Unterlagen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes vorhanden, aus denen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor Januar 2019 geschlossen werden kann. Die Vorbringen des Klä- gers zu den von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen zur Arbeitsunfä- higkeit sind damit unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit berechtigt. Der Kläger machte im Beschwerdeverfahren auch zu Recht geltend, dass die rentenbe- gründende Berufs- oder Erwerbsinvalidität vor dem 1. Januar 2020 eingetreten war. Diese Schlussfolgerungen führen zur freien Prüfung des berufsvorsorgerechtlich be- gründeten Invalidenrentenanspruch. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Begriff der Erwerbsinvalidität ge- mäss Vorsorgereglement der Beklagten 1 weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG resp. von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG ebenfalls frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obliga- torischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschriften des Art. 23 BVG zu beachten haben, gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Recht- sprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten be- züglich des massgebenden Invaliditätsbegriffes oder versicherten Risikos nicht Abwei- chendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2).
E. 6 Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1).
E. 6.1 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist nach dem oben Dargelegten erfor- derlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitli- cher Zusammenhang besteht. Dabei muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das damalige Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionel- lem Leistungsvermögen musste in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall
- 11 - der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrecht- lich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Bundesgerichtsurteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Mithin stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ab wann eine anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist.
E. 6.2 Nach Lage der Akten besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass der Kläger an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Gestützt auf die Arztberichte ist unstrittig davon auszugehen, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom des Klägers bis weit in die Vergangenheit zurückreicht. Gemäss den eigenen Angaben des Klägers arbeitete er bis Ende November 2017 in einem 100%-Pensum als A _________. Dies erscheint schlüssig, ergibt sich dies auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers (IV-Akten S. 435). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 ist gestützt auf die Akten ausgewiesen und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger äusserte sich zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit Y _________ AG per Ende 2017 mehrmals dahingehend, dass dies im Grunde genommen nicht freiwillig er- folgt sei. Faktisch sei er vom damaligen Betriebsleiter vor die Wahl gestellt worden, sich entweder einem längeren stationären Alkoholentzug zu unterziehen oder aber aufgrund mangelnder Arbeitsleitung die Kündigung in Kauf zu nehmen. Diese Darlegung erscheint nach Aktenlage glaubhaft. Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde mehrfach festgehalten, der Versicherte habe aufgrund des Suchtproblems seine Arbeit bei Y _________ AG verloren (S. 196, 388, 392). Auch die Bestrebungen der IV-Stelle, den Kläger dort wieder einzugliedern, wurden seitens Y _________ AG von einer mindestens 6-monatigen Al- koholabstinenz abhängig gemacht (S. 421). Wie der Kläger richtig darlegt, ist die für die spätere Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2017 eingetreten. Dafür spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Arbeitsmediziner der neuen Arbeitgeberin den Versicherten im Januar 2018 anlässlich seiner ersten ärztlichen Kontrolle aus gesund- heitlichen Gründen als untauglich für die vereinbarte Stelle einstufte. Zusammenfassend war damit spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei
- 12 - Y _________ AG die latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit über- gegangen.
E. 6.3 Entgegen den Darlegungen der Beklagten 1 lag weiter eine sinnfällige, nach aussen hin in Erscheinung tretende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG offenkun- dig auch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Y _________ AG vor. Es liegen nämlich zahlreiche echtzeitliche Hinweise vor, dass der Kläger während seines Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG aufgrund seiner Suchtproblematik psy- chologische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm. Insbesondere existieren Doku- mente, die einen stationären Entzug, die mit dem Abhängigkeitssyndrom verbundenen Arbeitsplatzabsenzen sowie zahlreiche Interventionen des Arbeitgebers durch den Be- legarzt oder den Sozialdienst belegen. Der Arbeitgeberin war daher die Suchtproblema- tik des Klägers keineswegs verborgen geblieben und die gesundheitlich bedingte Beein- trächtigung des funktionellen Leistungsvermögens des Klägers veranlasste sie schliess- lich zu Ermahnungen sowie zum Ergreifen von diversen Massnahmen. Dies ging so weit, dass der Personalverantwortliche den Kläger im Juni 2017 zur Abklärung und Behand- lung dem PZO zuwies (Replikbeilage 2), nachdem die Ende 2016 ausgearbeitete Ver- einbarung nicht griff. Damit ist belegt, dass die Alkoholproblematik seit längerer Zeit in Y _________ AG thematisiert wurde. Hätte keine Leistungseinbusse vorgelegen, wie dies die Beklagten behaupten, hätte kein Handlungsbedarf bestanden. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Versicherte ab September 2016 regelmässig Beratungen bei der am- bulanten Einheit von Sucht Wallis sowie beim Sozialdienst der Arbeitgeberin wahrnahm. Die Arbeitgeberin qualifizierte das bestehende Alkoholproblem offenbar als gravieren, zumal sie gemäss Angaben des Klägers eine stationäre Behandlung als erforderlich er- achtete. Gemäss Besprechungsprotokoll des PZO vom 7. August 2017 hatte der Kläger nämlich ausgeführt, dass er sich «klar gegen die von Y _________ geforderte psychiat- rische oder suchtspezifische Hospitalisation» ausspreche. Er wollte weiterhin den am- bulanten Weg bei der Suchtbewältigung gehen. Nötigenfalls sei er sogar bereit, seinen Job aufzugeben (Replikbeilage 2). Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers tatsächlich erheblich auf das Arbeitsver- hältnis und seine übliche Leistung auswirkte bzw. ausgewirkt hatte; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen war mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei- nung getreten und die gesundheitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirkte sich nur dank des sozialen Engagements der Arbeitgeberin weder auf das Arbeitspensum noch auf den Lohn des Klägers aus. Diese retroaktive Arbeitsunfähigkeit ist daher keinesfalls
- 13 - spekulativ. Auch wenn die Prozessakten ebenfalls das Bild einer Person vermitteln, die bestrebt war, ihr an konflikt- und krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenver- antwortlicher Weise zu meistern und in der Arbeitswelt aktiv zu bleiben, ist davon aus- zugehen, dass sich die letztlich zur Invalidisierung führende Suchterkrankung bereits während des Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG durchgehend negativ auf das berufliche Umfeld ausgewirkt hat und schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses führte. Dies beweisen zahlreiche Arztberichte, namentlich solche psychiatrischer und suchtbehandlender Fachrichtung, die neben den Arbeitgeberberichten als Entschei- dungsgrundlage dienen. Damit ist von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 1 auszugehen.
E. 7.1 Bezüglich der Invalidenrenten für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 macht die Beklagte 1 weiter geltend, der zeitliche Zusammenhang zur während der Versicherungszeit mit ihr eingetretenen Invalidität sei unterbrochen, da der Kläger nach Austritt aus dem Ver- sicherungsverhältnis wieder arbeitsfähig gewesen sei.
E. 7.2 Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetrete- nen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Er- werbsfähigkeit gegeben ist. Eine Arbeitsfähigkeit von 80% genügt zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht (BGE 144 V 58 E. 4.4. und 4.5).
E. 7.3 Diesbezüglich ist erwiesen, dass im Januar 2018 der Arbeitsmediziner der Z _________ GmbH aus medizinischen Gründen die Untauglichkeit des Klägers für die vereinbarte Stelle festsetzte. Der behandelnde Hausarzt attestierte aufgrund des Alko- holabhängigkeitssyndroms echtzeitlich sowohl im Februar als auch im März 2018 jeweils 100%ige Arbeitsunfähigkeitsperioden (KB 15, Replikbeilage 1), wobei vom 26. Feb- ruar bis zum 5. März 2018 zusätzlich eine Hospitalisierung erfolgte (KB 13). Daran an- schliessend attestierte das PZO vom 22. März bis zum 13. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Alkoholabhängigkeitssyndrom bzw. kom- biniert mit Depression (KB 19, Replikbeilage 2). Die Klinik Südhang bescheinigte am
4. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis zum 1. Juni 2018 (KB 14). Vom 25. Juni bis zum 3. Oktober 2018 war der Kläger sodann in teilstationärer Behand- lung in der Tagesklinik des PZO (Replikbeilage 2). Eine Arbeitsunfähigkeit während die- ser Zeit kann daher nicht ernsthaft abgestritten werden. Mit ärztlichem Zeugnis vom
26. Oktober 2018 attestierte der behandelnde Hausarzt vom 19. bis zum 23. Okto- ber 2018 eine weitere krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (KB 20). Die ab
- 14 -
1. Januar 2019 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist sodann unbestritten. Zusammenfas- send steht damit fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Tätigkeit nirgends attestiert wurde. Vielmehr belegen die echtzeitlichen Dokumente, dass für die massgebliche Periode (von November 2017 bis Januar 2020) keine Arbeits- fähigkeit des Klägers bestand. Ausserdem war der Verlauf keinesfalls problemlos. So sah sich der Kläger gerade auch unter engmaschiger Betreuung und Beratung nicht in der Lage, eine länger andauernde Tätigkeit aufzunehmen. Es ist unter diesen Umstän- den davon auszugehen, dass der Kläger ab November 2017 in einer angepassten Tä- tigkeit aufgrund seiner massiven Suchtproblematik und der damit kombinierten Depres- sion nie arbeits- und leistungsfähig war. Damit kann offenbleiben, ob – wie vom Kläger dargelegt – auf die zu den Schubkrankheiten ergangene Rechtsprechung, wonach kein allzu strenger Massstab für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität anzuwenden ist, heranzuziehen ist. Schliesslich liefern die Akten insgesamt eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweismassnahmen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weite- rer Beweise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (an- tizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdi- gung wird daher von der Edition weiterer Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
E. 7.4 Nach dem Dargelegten ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Versiche- rungsverhältnis zur Beklagten 1 und dem Anspruch auf eine Rente nicht unterbrochen worden, weshalb – in Ermanglung eines bezifferten Klagebegehrens – die Beklagte 1 dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu erbringen hat. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist hingegen abzuweisen.
E. 8 Der Kläger beantragt neben den obligatorischen auch die reglementarischen Leistun- gen.
E. 8.1 Die Beklagte 1 bringt dazu ein, bei einer allfälligen Leistungspflicht sei zur Beurtei- lung der aus der beruflichen Vorsorge geschuldeten Leistungen auf das im Zeitpunkt des
- 15 - Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltende Reglement abzustellen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des für das Jahr 2017 gültigen Vorsorgereglements gelte, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachde- ckungsfrist nicht voll arbeitsfähig sei und in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt werde, habe diese einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem Reglement. Trete demgegenüber die Invalidität nicht innerhalb der genannten Frist ein, so richte sich ein allfälliger Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliesslich nach den Be-stimmungen des BVG. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf das im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Ja- nuar 2020 massgebende Reglement. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen seien grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Ent- stehung des Leistungsanspruchs gälten und nicht jene, die bei Beginn der in der Folge invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft seien.
E. 8.2 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die an- wendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allge- meine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 150 V 323 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.1). Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Änderung der reglementarischen oder sta- tutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen (BGE 126 V 163 E. 4b). Gemäss BGE 121 V 97 sind schliesslich bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätz- lich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren.
E. 8.3 In casu enthalten die Reglemente keine übergangsrechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung der aus der beruflichen Vorsorge geschuldeten Leistungen. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020. Da sich die Frage nach dem anwendbaren Reglement aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachver- halts geltenden Rechtssätze beurteilt, ist somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig ge- wesenen Bestimmungen des Reglements der Anspruch zu prüfen. Folglich sind gemäss Reglement gültig ab 1. Januar 2020 neben den obligatorischen auch die überobligatori- schen Leistungen geschuldet.
- 16 -
E. 9 Die Verjährung wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksich- tigt (Art. 142 OR). Dementsprechend braucht der Kläger nicht bereits in der Klage zur Frage der Verjährung Stellung zu nehmen, da er ja noch nicht weiss, ob sich der Be- klagte darauf überhaupt berufen wird. Erhebt der Beklagte in der Klageantwort die Ein- rede der Verjährung, muss daher der Kläger die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äus- sern (Bundesgerichtsurteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.4; Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich BV.2021.00036 vom 28. Oktober 2022 E. 1.4). Für die hier strittigen Leistungen der Beklagten 1 wurde die Verjährungseinrede nicht erhoben. Damit hat es sein Bewenden.
E. 10 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement keine andere Regelung kennt (BGE 149 V 106 E. 7.2). Dies ist vorliegend der Fall. Damit steht fest, dass auf die geschuldeten Leistungen ein Verzugs- zins von 5% ab 13. August 2025 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) von der Beklagten 1 zu leisten ist.
E. 11 Der Kläger stellt schliesslich den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Gemäss Art. 22 Abs. 5 des Reglements der Beklagten 1 tritt bei Invalidität einer versi- cherten Person im Sinne von Art. 5 des Reglements nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten, spätestens mit Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente, der Anspruch auf Bei- tragsbefreiung ein. Damit ist der Kläger antragsgemäss von der Beitragspflicht zu be- freien.
E. 12.1 Das Verfahren ist – von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen – kos- tenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
E. 12.2 Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird. Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.
- 17 -
E. 12.3 Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 149 E. 4a).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 13. August 2025 für die fällig gewordenen Rentenbetreffnisse auszurichten. Der Kläger wird von der Beitragspflicht befreit. 2. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte 1 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen). 5. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 30. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 25 79
URTEIL VOM 30. JUNI 2026
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Kläger, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsanwältin Dr. Agnes Attes- lander, Olten gegen
PENSIONSKASSE Y _________, Beklagte 1
und
PERSONALVORSORGESTIFTUNG Z _________ GMBH, Beklagte 2
(Invalidenrente der beruflichen Vorsorge; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit)
- 2 - Verfahren
A. Der 19xx geborene Kläger war vom 1. August 2003 bis zum 30. November 2017 als A _________ bei Y _________ AG angestellt und damit bis Ende Dezember 2017 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Beilagen der Beklagten 1, fortan: BB, BB 1, BB 1/2-4). Im Januar 2018 wechselte er zur Z _________ GmbH, deren Arbeitnehmer bei der Beklagten 2 versichert waren (Beilagen des Klägers, fortan: KB, KB 10). B. Am 25. Juni 2019 meldete sich der Kläger unter Hinweis auf eine Suchtproblematik bei der IV-Stelle des Kantons Wallis (fortan: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an und beantragte berufliche Massnahmen. Mit Verfügungen vom 10. Mai und 25. Juli 2022 sprach diese dem Versicherten ab Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zu (KB 31). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde auf den 29. Januar 2019 festgelegt, wobei ge- mäss RAD-Arzt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom F 10.2 bei stationärem C2-Entzug 10/2016, 3/2018, 9/2020, 5/2021, 4-7/2022; Grand- Mal-Anfall 1/18, a.e. im Zusammenhang mit Alkoholkrankheit, Leberzirrhose und portale Hypertension, Ösophagusvarizen Grad 1. C. In der Folge liess der Versicherte gegenüber den Beklagten die Zusprechung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge beantragen. Beide Beklagten verneinten ihre Leistungszuständigkeit mit dem Argument, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, näm- lich am 29. Januar 2019, sei er nicht mehr bei ihnen versichert gewesen. Mit Klage vom 13. August 2025 beantragte der Kläger bei der sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, zu verpflichten, spätestens ab 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten, ihn von der Beitragspflicht zu befreien und ihm spätestens ab Klageeinreichung einen Ver- zugszins von 5% zu bezahlen. Begründend legte er im Wesentlichen dar, er sei noch während des Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG aufgrund seiner chroni- schen Alkoholkrankheit und deren Folgen arbeitsunfähig geworden, weshalb die Voraus- setzungen für eine BVG-Invalidenrente erfüllt seien. Mit Klageantwort vom 23. September 2025 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der Klage sowie für den Fall der Bejahung der Leistungspflicht die Feststellung, dass dem Kläger ausschliesslich die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG zustünden. Be- gründend führte sie aus, die vom Kläger geltend gemachte vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei durch die fehlende ärztliche Attestierung und die
- 3 - uneingeschränkte Ausübung des vollen Arbeitspensums bis anfangs 2019 widerlegt. Die aktenkundige Suchtproblematik habe während des Anstellungsverhältnisses zu keiner manifesten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Auch aus Sicht der Krankentag- geldversicherung habe keine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beklagte 2 beantragte am 27. November 2025 ebenfalls die Abweisung der Klage mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei nicht bei ihr ein- getreten, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. In formeller Hinsicht erhob sie die Ver- jährungseinrede für alle bis und mit 29. April 2025 fällig gewordenen Vorsorgeleistungen und ergänzte, in jedem Fall wären nur die obligatorischen BVG-Leistungen geschuldet, da der Versicherte nicht in die überobligatorische Vorsorge aufgenommen worden sei. Hinsichtlich des Verzugszinses verwies sie auf die reglementarischen Bestimmungen. Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen wurden, hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest. Auf deren weiteren Ausführungen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist nach konstanter Rechtsprechung ein Kla- geverfahren, dem eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten zugrunde liegt (vgl. BGE 129 V 450 E. 2 und 3). Laut Art. 82 i.V. mit Art. 87a VVRG beurteilt das Kantonsgericht als einzige Instanz solche Klagen. Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben, da in Bezug auf die Beklagte 1 die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihren Sitz in Kanton Wallis hat (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich der Beklag- ten 2 gilt, dass wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet, womit das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig ist (Art. 15 ZPO). Diese subjektive Klagenhäufung gilt nicht nur bei notwendiger, sondern auch bei einfacher passiver Streitgenossenschaft, sofern sich die Ansprüche gegen die verschie- denen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen (BGE 133 V 488 E. 4.4.9). Die letztere Voraussetzung ist in casu erfüllt. Auf die Klage kann somit eingetreten werden.
2. Streitgegenstand bildet der Anspruch des seit 1. Januar 2020 eine Rente der Invali- denversicherung beziehenden Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
- 4 - aus den Vorsorgeverhältnissen mit den Beklagten. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. Au- gust 2003 bis zum 30. Dezember 2017 bzw. Januar 2018 eingetreten ist, als der Kläger zufolge seiner Anstellungsverhältnisse und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist ge- mäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei den Beklagten vorsorgeversichert war. 3. 3.1 Laut Vorsorgereglement der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2016 bzw. 1. Ja- nuar 2020) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid oder durch ärztlichen Befund nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätig- keit nicht mehr ausüben kann (Art. 5 Abs. 1). Damit erfasst das Reglement sowohl die Berufs- als auch die Erwerbsinvalidität. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen aus berufli- cher Vorsorge. 3.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 123 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% be- tragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113; Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1, 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.1). 3.3 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztli- che attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Be- einträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten ar- beitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Bundesgerichtsurteil 9C_9/2024 vom 29. Ja- nuar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an
- 5 - einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesund- heitszustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Ar- beitstätigkeit kann eine «latente Arbeitsunfähigkeit» (sogar über Jahre hinweg) vorsor- gerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit überge- gangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhält- nisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Ar- beitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sach- liche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge- führt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Er- werbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2, 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Bundesgerichtsurteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2, 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar- stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 vom
11. Juli 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Den soeben dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leis- tungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen
- 6 - (BGE 130 V 270 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, Bundesgerichtsurteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1, 9C_518/201631. Januar 2017 E. 3.4). 4. 4.1 Begründend legt der Kläger dar, während des Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG sei in zunehmendem Masse die sich mit den Jahren manifestierende chronische Alkoholkrankheit bzw. das Abhängigkeitssyndrom zutage getreten, was sei- tens der Arbeitgeberin zu entsprechenden Abmahnungen, regelmässigen Beratungen bei deren Sozialdienst und einem stationären Entzug geführt habe. Am 2. November 2016 sei es auch zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, welche u.a. eine völlige Alkoholabstinenz während der Arbeitszeit sowie monatliche CDT-Proben beim Betriebs- arzt und bei Verstoss eine stationäre Entwöhnungstherapie sowie die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses vorgesehen habe. Da er in der Folge nicht in der Lage gewesen sei, seine Alkoholsucht zu sistieren, habe er das kleiner Übel gewählt und am 29. August 2017 das Anstellungsverhältnis per Ende November 2017 gekündigt. Danach habe er in der Arbeitswelt nicht mehr integriert werden können. Zwar habe er per 1. Januar 2018 nochmals eine Stelle bei Z _________ GmbH angetreten, welche jedoch am 18. Januar unter sofortiger Freistellung gekündigt worden sei, nachdem er am 8. Januar am Boden liegend aufgefunden und notfallmässig ins Spital überführt worden sei. Der Versicherte ergänzte, es liege ein sachlicher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sodann setzte die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs vo- raus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während län- gerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Unter Arbeitsunfähigkeit sei sodann eine er- hebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es reiche aus, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe bzw. arbeitsrecht- lich in Erscheinung getreten sei, z.B. durch Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers. Arbeitsunfähig sei sodann auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich sei. In derlei Fällen beginne die mass- gebliche Arbeitsunfähigkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Voraus- setzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein Leistungsanspruch bestehe. 4.2 Die Beklagte 1 führte im Wesentlichen aus, eine Erstmanifestation der Arbeitsunfä- higkeit sei per 29. Januar 2019 dokumentiert, wobei der Kläger bereits davor an einer Alkoholabhängigkeit und depressiven Störungen gelitten habe und deswegen in
- 7 - Behandlung gestanden sei, diese jedoch vor Januar 2019 nicht in eine attestierte Ar- beitsunfähigkeit gemündet hätten. Aktenmässig habe sich die langjährige Suchtproble- matik nicht unmittelbar im arbeitsrechtlichen Kontext ausgewirkt. Im Übrigen müsse sich der Kläger die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV-Stelle entgegenhalten lassen. 4.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 machte die Beklagte 2 geltend, am 18. Januar 2018 habe eine arbeitsmedizinische Untersuchung stattgefunden, bei der der Vertrauensarzt festgestellt habe, dass der Kläger als B _________ aus gesundheit- lichen Gründen ungeeignet für die Tätigkeit bei Z _________ GmbH sei. Das Arbeitsver- hältnis sei noch am gleichen Tag aufgelöst worden. Der Kläger habe schon lange Zeit vor der Tätigkeit bei der Stifterfirma unter Alkoholabusus als Ursache für die invalidisie- rende Arbeitsunfähigkeit gelitten. Die durch die Erkrankung begründete Leistungsein- schränkung habe offenkundig zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses geführt. Gemäss IV-Verfügungen sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ein Jahr nach dem Austritt bei ihr eingetreten, als der Versicherte bei der C _________ AG in D _________ gearbeitet habe. Aus den Schilderungen des Klägers gehe sodann implizit hervor, dass er weder im Dezember 2017 noch im Januar 2018 voll leistungs- und ar- beitsfähig gewesen sei. Damit lasse sich auch nachvollziehen, weshalb der Kläger die arbeitsmedizinische Untersuchung vor Stellenantritt unterlassen habe. Auch sei durch die sehr kurze Arbeitstätigkeit von 15 Tagen der zeitliche Kausalzusammenhang zur al- lenfalls vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden. Entweder sei der Kläger bereits arbeitsunfähig eingetreten oder die invalidisierende Arbeitsunfä- higkeit sei erst rund ein Jahr nach Austritt erfolgt. Die echtzeitlichen Dokumente würden schliesslich darauf hinweisen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der C _________ SA in D _________ am 29. Ja- nuar 2019 eingetreten sei. 5. 5.1 Die Beklagte 1 hat mit Blick auf Art. 23 lit. a BVG eingewendet, der Kläger müsse sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen. Die IV-Stelle habe den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Ende Januar 2019 verbindlich verfügt und die Anmeldung nicht als verspätet qualifiziert, womit die Bindungswirkung zum Tragen komme. Dieser Einwand ist zuerst zu prüfen. 5.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi- cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der
- 8 - Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Min- destvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisie- renden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 144 V 63 E. 4.1.1, 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen frei- zustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, wel- che im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht- sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vor- bescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Bundesgerichtsurteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die IV- rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be- rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeein- richtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2, 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 91). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversi- cherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revi- sion hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 E. 2a).
- 9 - Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversi- cherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkür- lich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Bundesgerichtsurteil 9C_30/2014 vom
6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1). 5.3 Aufgrund der Anmeldung des Klägers bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am
25. Juni 2019 (IV-Akten S. 462 ff.) ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenanspruch per
1. Dezember 2019. Die IV-Stelle eröffnete dabei die Wartezeit per 1. Januar 2019 und sprach dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine ganze Rente zu. Bei dieser Aus- gangslage stellt aber die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend des Beginns des Rentenanspruchs eine im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war. Sofern der Kläger – entsprechend den Ausführungen im vorliegenden Verfahren – der Auffassung gewesen wäre, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schon deutlich vor Januar 2019 eingetreten ist, wäre es ihm im IV-Verfahren frei gestan- den und hätte auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestanden, die rentenzuspre- chende Verfügung anzufechten und die Rentenausrichtung ab 1. Dezember 2019 zu verlangen. Nachdem die Beklagte 1 in ihren Ausführungen – insbesondere was den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit betrifft – auf die Beurteilung der IV-Stelle abstellt und sich dabei auf die Bindungswirkung beruft, muss sich der Kläger die invalidenversiche- rungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen. Vorbehalten bleibt dabei eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenver- sicherung, was im Folgenden zu prüfen bleibt. 5.3 Unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit ist im vorliegenden Fall von einer Unverbindlichkeitswirkung auszugehen, da im IV-Verfahren aus den medizinischen Be- richten hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei die falschen Schlüsse gezogen wurden. Konkret ist die Annahme der IV-Stelle zum Beginn der Wartezeit per Anfang Januar 2019 aufgrund der Aktenlage als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren.
- 10 - Die IV-Stelle hat nämlich gänzlich ausgeklammert, dass bereits vor Januar 2019 unstrit- tig zahlreiche ärztliche Behandlungen stattgefunden hatten, die teils zu stationären Auf- enthalten geführt hatten. Dabei erfolgte die eigentliche Diagnosestellung durch das PZO bereits im Juni 2017 und erfolgte am 18. Januar 2018 eine arbeitsmedizinische Unter- suchung, die die Eignung als B _________ klar widerlegte. Wie bereits im Jahr 2016 erfolgten sodann weitere stationäre Entzugsversuche (Spital Wallis vom 26. Februar bis
5. März 2018, Klinik Südhang vom 24. April bis 19. Mai 2018) und schliesslich fortlaufend Krankschreibungen. Damit sind Beobachtungen und Unterlagen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes vorhanden, aus denen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor Januar 2019 geschlossen werden kann. Die Vorbringen des Klä- gers zu den von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen zur Arbeitsunfä- higkeit sind damit unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit berechtigt. Der Kläger machte im Beschwerdeverfahren auch zu Recht geltend, dass die rentenbe- gründende Berufs- oder Erwerbsinvalidität vor dem 1. Januar 2020 eingetreten war. Diese Schlussfolgerungen führen zur freien Prüfung des berufsvorsorgerechtlich be- gründeten Invalidenrentenanspruch. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Begriff der Erwerbsinvalidität ge- mäss Vorsorgereglement der Beklagten 1 weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG resp. von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG ebenfalls frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obliga- torischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschriften des Art. 23 BVG zu beachten haben, gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Recht- sprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten be- züglich des massgebenden Invaliditätsbegriffes oder versicherten Risikos nicht Abwei- chendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2). 6. 6.1 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist nach dem oben Dargelegten erfor- derlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitli- cher Zusammenhang besteht. Dabei muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das damalige Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionel- lem Leistungsvermögen musste in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall
- 11 - der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrecht- lich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Bundesgerichtsurteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Mithin stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ab wann eine anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. 6.2 Nach Lage der Akten besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass der Kläger an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Gestützt auf die Arztberichte ist unstrittig davon auszugehen, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom des Klägers bis weit in die Vergangenheit zurückreicht. Gemäss den eigenen Angaben des Klägers arbeitete er bis Ende November 2017 in einem 100%-Pensum als A _________. Dies erscheint schlüssig, ergibt sich dies auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers (IV-Akten S. 435). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 ist gestützt auf die Akten ausgewiesen und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger äusserte sich zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit Y _________ AG per Ende 2017 mehrmals dahingehend, dass dies im Grunde genommen nicht freiwillig er- folgt sei. Faktisch sei er vom damaligen Betriebsleiter vor die Wahl gestellt worden, sich entweder einem längeren stationären Alkoholentzug zu unterziehen oder aber aufgrund mangelnder Arbeitsleitung die Kündigung in Kauf zu nehmen. Diese Darlegung erscheint nach Aktenlage glaubhaft. Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde mehrfach festgehalten, der Versicherte habe aufgrund des Suchtproblems seine Arbeit bei Y _________ AG verloren (S. 196, 388, 392). Auch die Bestrebungen der IV-Stelle, den Kläger dort wieder einzugliedern, wurden seitens Y _________ AG von einer mindestens 6-monatigen Al- koholabstinenz abhängig gemacht (S. 421). Wie der Kläger richtig darlegt, ist die für die spätere Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2017 eingetreten. Dafür spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Arbeitsmediziner der neuen Arbeitgeberin den Versicherten im Januar 2018 anlässlich seiner ersten ärztlichen Kontrolle aus gesund- heitlichen Gründen als untauglich für die vereinbarte Stelle einstufte. Zusammenfassend war damit spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei
- 12 - Y _________ AG die latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit über- gegangen. 6.3 Entgegen den Darlegungen der Beklagten 1 lag weiter eine sinnfällige, nach aussen hin in Erscheinung tretende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG offenkun- dig auch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Y _________ AG vor. Es liegen nämlich zahlreiche echtzeitliche Hinweise vor, dass der Kläger während seines Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG aufgrund seiner Suchtproblematik psy- chologische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm. Insbesondere existieren Doku- mente, die einen stationären Entzug, die mit dem Abhängigkeitssyndrom verbundenen Arbeitsplatzabsenzen sowie zahlreiche Interventionen des Arbeitgebers durch den Be- legarzt oder den Sozialdienst belegen. Der Arbeitgeberin war daher die Suchtproblema- tik des Klägers keineswegs verborgen geblieben und die gesundheitlich bedingte Beein- trächtigung des funktionellen Leistungsvermögens des Klägers veranlasste sie schliess- lich zu Ermahnungen sowie zum Ergreifen von diversen Massnahmen. Dies ging so weit, dass der Personalverantwortliche den Kläger im Juni 2017 zur Abklärung und Behand- lung dem PZO zuwies (Replikbeilage 2), nachdem die Ende 2016 ausgearbeitete Ver- einbarung nicht griff. Damit ist belegt, dass die Alkoholproblematik seit längerer Zeit in Y _________ AG thematisiert wurde. Hätte keine Leistungseinbusse vorgelegen, wie dies die Beklagten behaupten, hätte kein Handlungsbedarf bestanden. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Versicherte ab September 2016 regelmässig Beratungen bei der am- bulanten Einheit von Sucht Wallis sowie beim Sozialdienst der Arbeitgeberin wahrnahm. Die Arbeitgeberin qualifizierte das bestehende Alkoholproblem offenbar als gravieren, zumal sie gemäss Angaben des Klägers eine stationäre Behandlung als erforderlich er- achtete. Gemäss Besprechungsprotokoll des PZO vom 7. August 2017 hatte der Kläger nämlich ausgeführt, dass er sich «klar gegen die von Y _________ geforderte psychiat- rische oder suchtspezifische Hospitalisation» ausspreche. Er wollte weiterhin den am- bulanten Weg bei der Suchtbewältigung gehen. Nötigenfalls sei er sogar bereit, seinen Job aufzugeben (Replikbeilage 2). Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers tatsächlich erheblich auf das Arbeitsver- hältnis und seine übliche Leistung auswirkte bzw. ausgewirkt hatte; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen war mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei- nung getreten und die gesundheitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirkte sich nur dank des sozialen Engagements der Arbeitgeberin weder auf das Arbeitspensum noch auf den Lohn des Klägers aus. Diese retroaktive Arbeitsunfähigkeit ist daher keinesfalls
- 13 - spekulativ. Auch wenn die Prozessakten ebenfalls das Bild einer Person vermitteln, die bestrebt war, ihr an konflikt- und krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenver- antwortlicher Weise zu meistern und in der Arbeitswelt aktiv zu bleiben, ist davon aus- zugehen, dass sich die letztlich zur Invalidisierung führende Suchterkrankung bereits während des Anstellungsverhältnisses bei Y _________ AG durchgehend negativ auf das berufliche Umfeld ausgewirkt hat und schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses führte. Dies beweisen zahlreiche Arztberichte, namentlich solche psychiatrischer und suchtbehandlender Fachrichtung, die neben den Arbeitgeberberichten als Entschei- dungsgrundlage dienen. Damit ist von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 1 auszugehen. 7. 7.1 Bezüglich der Invalidenrenten für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 macht die Beklagte 1 weiter geltend, der zeitliche Zusammenhang zur während der Versicherungszeit mit ihr eingetretenen Invalidität sei unterbrochen, da der Kläger nach Austritt aus dem Ver- sicherungsverhältnis wieder arbeitsfähig gewesen sei. 7.2 Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetrete- nen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Er- werbsfähigkeit gegeben ist. Eine Arbeitsfähigkeit von 80% genügt zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht (BGE 144 V 58 E. 4.4. und 4.5). 7.3 Diesbezüglich ist erwiesen, dass im Januar 2018 der Arbeitsmediziner der Z _________ GmbH aus medizinischen Gründen die Untauglichkeit des Klägers für die vereinbarte Stelle festsetzte. Der behandelnde Hausarzt attestierte aufgrund des Alko- holabhängigkeitssyndroms echtzeitlich sowohl im Februar als auch im März 2018 jeweils 100%ige Arbeitsunfähigkeitsperioden (KB 15, Replikbeilage 1), wobei vom 26. Feb- ruar bis zum 5. März 2018 zusätzlich eine Hospitalisierung erfolgte (KB 13). Daran an- schliessend attestierte das PZO vom 22. März bis zum 13. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Alkoholabhängigkeitssyndrom bzw. kom- biniert mit Depression (KB 19, Replikbeilage 2). Die Klinik Südhang bescheinigte am
4. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis zum 1. Juni 2018 (KB 14). Vom 25. Juni bis zum 3. Oktober 2018 war der Kläger sodann in teilstationärer Behand- lung in der Tagesklinik des PZO (Replikbeilage 2). Eine Arbeitsunfähigkeit während die- ser Zeit kann daher nicht ernsthaft abgestritten werden. Mit ärztlichem Zeugnis vom
26. Oktober 2018 attestierte der behandelnde Hausarzt vom 19. bis zum 23. Okto- ber 2018 eine weitere krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (KB 20). Die ab
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1. Januar 2019 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist sodann unbestritten. Zusammenfas- send steht damit fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Tätigkeit nirgends attestiert wurde. Vielmehr belegen die echtzeitlichen Dokumente, dass für die massgebliche Periode (von November 2017 bis Januar 2020) keine Arbeits- fähigkeit des Klägers bestand. Ausserdem war der Verlauf keinesfalls problemlos. So sah sich der Kläger gerade auch unter engmaschiger Betreuung und Beratung nicht in der Lage, eine länger andauernde Tätigkeit aufzunehmen. Es ist unter diesen Umstän- den davon auszugehen, dass der Kläger ab November 2017 in einer angepassten Tä- tigkeit aufgrund seiner massiven Suchtproblematik und der damit kombinierten Depres- sion nie arbeits- und leistungsfähig war. Damit kann offenbleiben, ob – wie vom Kläger dargelegt – auf die zu den Schubkrankheiten ergangene Rechtsprechung, wonach kein allzu strenger Massstab für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität anzuwenden ist, heranzuziehen ist. Schliesslich liefern die Akten insgesamt eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweismassnahmen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weite- rer Beweise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (an- tizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdi- gung wird daher von der Edition weiterer Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3). 7.4 Nach dem Dargelegten ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Versiche- rungsverhältnis zur Beklagten 1 und dem Anspruch auf eine Rente nicht unterbrochen worden, weshalb – in Ermanglung eines bezifferten Klagebegehrens – die Beklagte 1 dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu erbringen hat. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist hingegen abzuweisen.
8. Der Kläger beantragt neben den obligatorischen auch die reglementarischen Leistun- gen. 8.1 Die Beklagte 1 bringt dazu ein, bei einer allfälligen Leistungspflicht sei zur Beurtei- lung der aus der beruflichen Vorsorge geschuldeten Leistungen auf das im Zeitpunkt des
- 15 - Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltende Reglement abzustellen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des für das Jahr 2017 gültigen Vorsorgereglements gelte, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachde- ckungsfrist nicht voll arbeitsfähig sei und in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt werde, habe diese einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem Reglement. Trete demgegenüber die Invalidität nicht innerhalb der genannten Frist ein, so richte sich ein allfälliger Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliesslich nach den Be-stimmungen des BVG. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf das im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Ja- nuar 2020 massgebende Reglement. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen seien grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Ent- stehung des Leistungsanspruchs gälten und nicht jene, die bei Beginn der in der Folge invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft seien. 8.2 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die an- wendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allge- meine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 150 V 323 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.1). Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Änderung der reglementarischen oder sta- tutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen (BGE 126 V 163 E. 4b). Gemäss BGE 121 V 97 sind schliesslich bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätz- lich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren. 8.3 In casu enthalten die Reglemente keine übergangsrechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung der aus der beruflichen Vorsorge geschuldeten Leistungen. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020. Da sich die Frage nach dem anwendbaren Reglement aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachver- halts geltenden Rechtssätze beurteilt, ist somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig ge- wesenen Bestimmungen des Reglements der Anspruch zu prüfen. Folglich sind gemäss Reglement gültig ab 1. Januar 2020 neben den obligatorischen auch die überobligatori- schen Leistungen geschuldet.
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9. Die Verjährung wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksich- tigt (Art. 142 OR). Dementsprechend braucht der Kläger nicht bereits in der Klage zur Frage der Verjährung Stellung zu nehmen, da er ja noch nicht weiss, ob sich der Be- klagte darauf überhaupt berufen wird. Erhebt der Beklagte in der Klageantwort die Ein- rede der Verjährung, muss daher der Kläger die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äus- sern (Bundesgerichtsurteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.4; Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich BV.2021.00036 vom 28. Oktober 2022 E. 1.4). Für die hier strittigen Leistungen der Beklagten 1 wurde die Verjährungseinrede nicht erhoben. Damit hat es sein Bewenden.
10. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement keine andere Regelung kennt (BGE 149 V 106 E. 7.2). Dies ist vorliegend der Fall. Damit steht fest, dass auf die geschuldeten Leistungen ein Verzugs- zins von 5% ab 13. August 2025 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) von der Beklagten 1 zu leisten ist.
11. Der Kläger stellt schliesslich den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Gemäss Art. 22 Abs. 5 des Reglements der Beklagten 1 tritt bei Invalidität einer versi- cherten Person im Sinne von Art. 5 des Reglements nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten, spätestens mit Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente, der Anspruch auf Bei- tragsbefreiung ein. Damit ist der Kläger antragsgemäss von der Beitragspflicht zu be- freien. 12. 12.1 Das Verfahren ist – von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen – kos- tenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 12.2 Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird. Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.
- 17 - 12.3 Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 149 E. 4a).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 13. August 2025 für die fällig gewordenen Rentenbetreffnisse auszurichten. Der Kläger wird von der Beitragspflicht befreit. 2. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte 1 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen). 5. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 30. Juni 2026